Hier nun die Satzung des Vereins in der von der Mitgliederversammlung am 12.06.2019 beschlossenen Fassung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Freundeskreis Marburger Theologie. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Marburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Freundeskreis Marburger Theologie fördert Lehre und Forschung am Fachbereich Theologie der Philipps-Universität Marburg.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und die Förderung von Forschungsvorhaben.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
3.1 Mitglied im Freundeskreis Marburger Theologie kann werden, wer seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt und wird mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrags für das Kalenderjahr wirksam; die Aufnahme unterbleibt, wenn der Vorstand widerspricht.
3.2 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Tod; ein Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Etwa geleistete Beiträge verbleiben beim Freundeskreis.
3.3 Über die Höhe des jährlichen Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Art des Einzugs des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
4.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie beschließt endgültig über alle Angelegenheiten. Sie tritt in der Regel einmal im Kalenderjahr zusammen.
4.2 An ihr können alle Mitglieder mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen; das Stimmrecht eines Mitglieds, das seinen Beitrag nicht entrichtet hat, ruht bis zum Eingang der Zahlung.
4.3 Der Vorstand lädt spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu ihr ein; der Einladung sind ein Vorschlag für eine Tagesordnung sowie ein Rechenschaftsbericht des Vorstands über seine Tätigkeiten seit der letzten Mitgliederversammlung beizufügen.
4.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins eröffnet und geleitet. Sie tagt normalerweise in oder bei Marburg.
4.5 Sie ist beschlussfähig, wenn fristgemäß zu ihr eingeladen wurde.
4.6 Sie beschließt zu Sitzungsbeginn eine Tagesordnung; es können nur Gegenstände verhandelt werden, die dieser Tagesordnung entsprechen.
4.7 Schriftliche Abstimmungen im Falle der Verhinderung an der Teilnahme sind möglich. Entsprechende Voten sind rechtzeitig an den Vorstand zu senden.
4.8 Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens 10% der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies wünschen.
4.9 Über die Mitgliederversammlung wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer ein Protokoll erstellt, welches durch ihn oder sie und die oder den Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 5 Vorstand: Zusammensetzung
5.1 Der Freundeskreis Marburger Theologie wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl für eine
Amtsdauer von zwei Jahren einen Vorstand. Wiederwahlen sind zulässig.
5.2.1 Dem Vorstand gehören drei gewählte Mitglieder an:
- Der oder die Vorsitzende;
- die oder der stellvertretende Vorsitzende und Finanzreferentin bzw. Finanzreferent;
- der Schriftführer oder die Schriftführerin.
5.2.2 Dem Vorstand gehören mit Stimmrecht an:
- eine Delegierte oder ein Delegierter des Fachbereichs Evangelische Theologie Marburg;
- ein Delegierter oder eine Delegierte der Fachschaft Evangelische Theologie Marburg.
5.2.3 Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören die oder der Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende; die übrigen Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.
5.2.4 Der Vorstand kann Beisitzerinnen und Beisitzer berufen. Diese haben kein Stimmrecht.
5.3 Der Vorstand kommt wenigstens einmal im Jahr zu einer regelmäßigen Sitzung zusammen. Zu dieser lädt der bzw. die Vorsitzende schriftlich wenigstens vier Wochen vorher ein.
5.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
5.5 Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und in der folgenden Sitzung zu beschließen.
5.6 Nach Ablauf seiner Amtszeit amtiert der Vorstand geschäftsführend weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 6 Vorstand: Aufgaben
6.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Freundeskreises Marburger Theologie. Er vertritt den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich.
6.2 Der Vorstand vertritt den Freundeskreis Marburger Theologie gegenüber dem Fachbereich Evangelische Theologie sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
6.3 Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen und Beschlüsse gebunden.
6.4 Der Vorstand koordiniert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise mit dem Fachbereich Evangelische Theologie Marburg.
§ 7 Finanzen
7.1 Der Vorstand verwaltet die Finanzen des Freundeskreises Marburger Theologie.
7.2 Die Mittel dürfen nur für der Satzung entsprechende Aufgaben verwandt werden.
7.3 Der Vorstand erstellt über jedes Kalenderjahr einen Finanzbericht und legt diesen der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor.
§ 8 Vereinsaktivitäten
8.1 Der Freundeskreis Marburger Theologie dient dem Vereinszweck insbesondere durch
- wissenschaftliche Veranstaltungen (Seminare, Kolloquien, Tagungen, Vorträge);
- Förderung theologischer Ausbildung und theologischer Forschung (Beschaffung von Mitteln für die Fachbereichsbibliothek, Vergabe von Stipendien u.a.);
- Förderung wissenschaftlicher Publikationen.
8.2 Der Vorstand des Freundeskreises informiert die Mitglieder und die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über die Aktivitäten des Vereins und über Wissenswertes vom Fachbereich Evangelische Theologie.
8.3 Der Freundeskreis Marburger Theologie sammelt und verwaltet Geldmittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse etc.), um seine Ziele zu erreichen. Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
8.4 Der Freundeskreis Marburger Theologie unterstützt in Absprache und Koordination mit dem Marburger Fachbereich Evangelische Theologie durch geeignete Maßnahmen dessen Arbeit. Hierzu gehören insbesondere die Förderung
- der theologischen Ausbildung;
- des theologischen Gedankenaustauschs;
- der Bibliothek und der Ausstattung des Fachbereichs.
§ 9 Beschlüsse über die Satzung
9.1 Beschlüsse über die Satzung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich darüber benachrichtigt und zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
9.2 Alle Beschlüsse über die Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
9.3 Die Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
§ 10 Vereinsauflösung
10.1 Die Auflösung des Freundeskreises Marburger Theologie kann nur die Mitgliederversammlung beschließen; § 9.1 ist zu beachten.
10.2 Ein Beschluss über die Auflösung des Freundeskreises Marburger Theologie bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt vorhandenes Vermögen an den Marburger Universitätsbund, der es ausschließlich für gemeinnützige, karitative, kirchliche oder kulturelle Zwecke verwenden darf.
10.4 Bestehen finanzielle Verbindlichkeiten des Freundeskreises Marburger Theologie, ist eine Auflösung nicht möglich.